Flächenförderung statt Festbeträgen - dies ist sicherlich eine Vereinfachung der Wiederbewaldung. Foto: Schildmann

Förderung: Wiederbewaldung in NRW vereinfacht

Mit der Überarbeitung der Extremwetterrichtlinie hat das NRW-Umweltministerium zum 8. Juni 2022 wesentliche Vereinfachungen für die Förderung der Wiederbewaldung umgesetzt.

Das NRW-Umweltministerium hat die sogenannte Extremwetterrichtlinie überarbeitet und die Förderung der Wiederbewaldung vereinfacht. So ist das Verfahren der Förderung von Einzelpflanzen und einzelnen Maßnahmen zu einer flächenbezogenen Förderung, die mehrere Maßnahmen auf der Fläche zusammenfasst, umgestellt worden.

Für die weiterhin erforderliche Umsetzung von Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten ist nur noch die Einhaltung der Haupt- und Nebenbaumarten vorgegeben. Als Begleitbaumarten können nun sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden.

Neu ist auch die Flächenförderung mit einem Festbetrag je Hektar für die Initialbegründung. Hiermit können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald, oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.

bisherneu ab dem 8. Juni 2022
Wiederbewaldung Festbetrag je Einzelpflanze Flächenförderung mit Festbetrag je Hektar für jeweiligen WET Die Auszahlung erfolgt nach Fortschritt der Maßnahme
Vorwald nur mit Kultur zusammen förderfähig Flächenförderung mit Festbetrag je Hektar für Initialbegründung Dies kann Freistellen von Naturverjüngung, Vorwald oder auch extensive Kulturbegründung sein Die Auszahlung erfolgt nach Fortschritt der Arbeiten
Flächenvorbereitung, Wildschutz, Kulturpflege und Nachbesserung als separate Maßnahmen zu beantragenFlächenvorbereitung, Wildschutz, Kulturpfleg und Nachbesserung sind in den Festbeträgen bereits enthalten
Waldbaukonzept für Haupt-, Neben-, Begleit- und Experimentierbaumarten zu beachtenWaldbaukonzept nur noch für Haupt- und Nebenbaumarten verbindlich Als Begleitbaumarten für alle WET sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen (Experimentierbaumarten max. 10 % bleibt)
Mindestens 35 % heimisches Laubholz WirtschaftsbaumartMindestens 35 % heimisches Laubholz – die Anforderung „Wirtschaftsbaumart“ entfällt
Abweichungen vom Vier-Baumarten-Prinzip in Verwaltungspraxis (FAQ) zugelassen mit nachvollziehbarer forstfachlicher Begründung, wenn Lage, Flächengröße, – ausformung oder der Standort nicht passendDie Regelung ist in die Richtlinie aufgenommen worden  
Förderung nur außerhalb von Schutzgebieten  Förderung auch in Schutzgebieten, wenn WET mit kompatiblen Lebensraumtypen
Jagdschneisen und AnsitzeinrichtungenFörderung entfällt

Autor: Kristian Jovi, Wald und Holz NRW, Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung, Justiziariat

Hier finden Sie die ganze Richtlinie.

Welcher Fördersatz je Hektar? Hier finden Sie eine Übersicht.

Weitere Informationen sowie den Förderantrag finden Sie hier.