
Förderung: Wiederbewaldung in NRW vereinfacht
Mit der Überarbeitung der Extremwetterrichtlinie hat das NRW-Umweltministerium zum 8. Juni 2022 wesentliche Vereinfachungen für die Förderung der Wiederbewaldung umgesetzt.
Das NRW-Umweltministerium hat die sogenannte Extremwetterrichtlinie überarbeitet und die Förderung der Wiederbewaldung vereinfacht. So ist das Verfahren der Förderung von Einzelpflanzen und einzelnen Maßnahmen zu einer flächenbezogenen Förderung, die mehrere Maßnahmen auf der Fläche zusammenfasst, umgestellt worden.
Für die weiterhin erforderliche Umsetzung von Waldentwicklungstypen (WET) mit mindestens vier Baumarten ist nur noch die Einhaltung der Haupt- und Nebenbaumarten vorgegeben. Als Begleitbaumarten können nun sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen ergänzt werden.
Neu ist auch die Flächenförderung mit einem Festbetrag je Hektar für die Initialbegründung. Hiermit können das Freistellen von Naturverjüngung, die Anlage von Vorwald, oder auch extensive Kulturbegründungsformen gefördert werden.
bisher | neu ab dem 8. Juni 2022 |
Wiederbewaldung Festbetrag je Einzelpflanze | Flächenförderung mit Festbetrag je Hektar für jeweiligen WET Die Auszahlung erfolgt nach Fortschritt der Maßnahme |
Vorwald nur mit Kultur zusammen förderfähig | Flächenförderung mit Festbetrag je Hektar für Initialbegründung Dies kann Freistellen von Naturverjüngung, Vorwald oder auch extensive Kulturbegründung sein Die Auszahlung erfolgt nach Fortschritt der Arbeiten |
Flächenvorbereitung, Wildschutz, Kulturpflege und Nachbesserung als separate Maßnahmen zu beantragen | Flächenvorbereitung, Wildschutz, Kulturpfleg und Nachbesserung sind in den Festbeträgen bereits enthalten |
Waldbaukonzept für Haupt-, Neben-, Begleit- und Experimentierbaumarten zu beachten | Waldbaukonzept nur noch für Haupt- und Nebenbaumarten verbindlich Als Begleitbaumarten für alle WET sämtliche Baumarten des Waldbaukonzeptes in frei wählbaren Anteilen (Experimentierbaumarten max. 10 % bleibt) |
Mindestens 35 % heimisches Laubholz Wirtschaftsbaumart | Mindestens 35 % heimisches Laubholz – die Anforderung „Wirtschaftsbaumart“ entfällt |
Abweichungen vom Vier-Baumarten-Prinzip in Verwaltungspraxis (FAQ) zugelassen mit nachvollziehbarer forstfachlicher Begründung, wenn Lage, Flächengröße, – ausformung oder der Standort nicht passend | Die Regelung ist in die Richtlinie aufgenommen worden |
Förderung nur außerhalb von Schutzgebieten | Förderung auch in Schutzgebieten, wenn WET mit kompatiblen Lebensraumtypen |
Jagdschneisen und Ansitzeinrichtungen | Förderung entfällt |
Autor: Kristian Jovi, Wald und Holz NRW, Geschäftsstelle Forst / Direkte Förderung, Justiziariat
Hier finden Sie die ganze Richtlinie.
Welcher Fördersatz je Hektar? Hier finden Sie eine Übersicht.
Weitere Informationen sowie den Förderantrag finden Sie hier.

Der Mann vor Ort. Im waldreichen Hochsauerland aufgewachsen, lag das Forststudium in Göttingen nahe. Seit mehr als sechs Jahren ist der Forstingenieur nach Stationen in einem privaten Forstunternehmen und einem Forsteinrichtungsbüro als Fachjournalist tätig. Als Waldbesitzer und aktiver Jäger hält er engen Kontakt zur Praxis. So kommen die besten Berichte und Reportagen zustande.