Entsprechend der PEFC-Zertifizierung ist das flächige Befahren von Waldbeständen untersagt. Darum ist ein intaktes Rückegassennetz so wichtig. Foto: Schlotmann

PEFC: Mit eigenem Schlepper Holz rücken

Ich bewirtschafte einen Betrieb mit Land- und Forstwirtschaft – seit einiger Zeit gemeinsam mit unserem Sohn. Künftig möchten wir unser Holz wieder selbst rücken. Worauf müssen wir achten, um bei den Rückearbeiten mit dem Traktor nicht gegen die PEFC-Zertifizierung zu verstoßen?

Antwort von Martin Kempkes, PEFC-Regionalassistent für Nordrhein-Westfalen: Ihr Vorhaben berührt vier Anforderungen des PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung in seiner aktuellen Version:

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  • Kriterium 2.5 im PEFC-Waldstandard verbietet grundsätzlich ein flächiges Befahren. Ausnahmen gibt es ausschließlich für Tätigkeiten außerhalb von Holzernte- und Rückearbeiten und wären auf das unbedingt erforderliche Ausmaß begrenzt.
    In Ihrem Fall darf der Schlepper somit das dauerhaft angelegte Feinerschließungsnetz mit Rückegassenabständen von mindestens 20 m nicht verlassen.
  • Kriterium 2.6 gibt Hinweise zum Bodenschutz bzw. Zustand der Rückegassen. Eine Gleisbildung soll möglichst vermieden werden, weshalb die Rückegassen vor allem tragfähig sein müssen.
    Detaillierte Maßnahmen zum wirksamen Bodenschutz bei der Waldbewirtschaftung liefert der Leitfaden 3 zum PEFC-Standard.
  • Gemäß Kriterium 2.7 müssen bei Holzerntemaßnahmen Schäden am verbleibenden Bestand, an der Verjüngung und am Boden durch pflegliche Waldarbeit weitestgehend vermieden werden. So dürfen bei Hiebsmaßnahmen am verbleibenden Bestand Fäll- und Rückeschäden nur bei maximal 10 % der Stammzahl auftreten. Außerdem ist auf eine entsprechende Schlagordnung und eine Schonung der Verjüngung zu achten.
  • Zum Schutz von Wasser und Boden sieht Kriterium 5.5 bei der Waldarbeit die Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Kettenölen und Hydraulikflüssigkeiten vor. Dabei umfasst der Begriff „Waldarbeit“ die Holzernte, Rückearbeiten, Waldpflege und Pflanzung. PEFC-zertifizierte Waldbesitzerinnen und -besitzer, die mit Forstmaschinen oder forstlichen Anbaugeräten im eigenen Wald arbeiten, haben sich verpflichtet, diese Maschinen nur mit biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten zu befüllen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn „landwirtschaftliche Zugmaschinen ohne von dieser Zugmaschine hydraulisch angetriebene Anbaugeräte eingesetzt werden“. Biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkeiten sind mit einem Umweltzeichen gekennzeichnet oder erfüllen die Kriterien des EU-Umweltzeichens (DIN ISO 15380 und OECD 301). Der Einsatz von Maschinen, die mit einem PAO-Öl befüllt sind, ist möglich, wenn diese bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen und dabei mit einem PAO-Öl befüllt wurden.

    Dokumentation: Für das mögliche PEFC-Kontrollaudit ist der Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten durch einen Beschaffungsnachweis oder – bei Neumaschinen – durch die Betriebsanleitung oder durch andere geeignete Nachweise (zum Beispiel Ölanalyse) zu belegen. Dieser Beleg ist ebenso an Bord der Maschine mitzuführen, wie ein Notfall-Set für Ölhavarien mit einer ausreichenden Auffangkapazität.

    Weitere Praxistipps zur PEFC-konformen Holzernte finden Sie in unseren Videosprechstunden Nr. 2 und Nr. 4.

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