Neben Buche und Eiche gefährdet der Japankäfer auch Obstgehölze und landwirtschaftliche Kulturen wie Mais, Kartoffeln und Spargel. Foto: Ron Rowan/stock.adobe.com

Japankäfer erstmals in Deutschland

Der ursprünglich aus Nordchina und Japan stammende Käfer schädigt mehr als 300 Pflanzenarten. Auch heimische Gehölze sind gefährdet.

Japankäfer schädigen mehr als 300 Pflanzenarten durch Blattfraß, auch Strauch- und Baumarten sind betroffen. Das breite Wirtspflanzenspektrum umfasst unter anderem die Baumarten Ahorn, Buche, Eiche, Obstbäume wie Apfel, Kirsche, Pflaume aber auch Lebensbäume und die Straucharten Flieder und Schneeball. Hinzu kommen zahlreiche landwirtschaftliche Pflanzenarten. Markant ist der Skelettierfraß, bei dem der Käfer nur das Blattgewebe zwischen den Blattadern frisst. Die Engerlinge wiederum ernähren sich überwiegend von Graswurzeln und könnten bei einer Massenvermehrung ganze Rasen, Wiesen und Weiden zerstören.
Aber auch landwirtschaftliche Kulturen sind betroffen: Beim Mais schädigt er die Seide (Narbenfäden) der weiblichen Blütenstände. Diese werden nicht befruchtet, so dass die betroffenen Körner nicht ausreifen.

Skelettierfraß: Japankäfer fressen vor allem das Blattgewebe zwischen den Blattadern. Foto: silukstockimages/stock.adobe.com

Aussehen ähnelt Maikäfern

Erwachsene Japankäfer sind einen Zentimeter groß und sehen so ähnlich aus wie unsere heimischen Mai- und Junikäfer. Der Halsschild schimmert grün-metallisch. Der Japankäfer hat fünf weiße Haarbüschel an jeder Hinterleibseite und zwei am Ende des Körpers.
Der Käfer zeigt ein spezielles Alarmverhalten, wodurch er gut von anderen Käfern zu unterscheiden ist:
Er spreizt ein Beinpaar seitlich ab.

Verschleppung und Ausbreitung

Der ursprünglich aus Nordchina und Japan stammende Japankäfer wurde nach Nordamerika und Europa eingeschleppt.
Die Einschleppung in die USA vor 100 Jahren und seine anschließend rasante Ausbreitung führte zu hohen ökonomischen Verlusten.
In der EU wurden Funde bislang auf den Azoren und Italien (2014) nachgewiesen. Es gibt Hinweise auf einen Erstfund des Japankäfers in Deutschland im Jahr 2014 bei Paderborn-Sennelager in Westfalen und im Jahr 2018 in Bayern bei Oberstdorf, informiert das Julius Kühn-Institut.
Im August 2021 wurde dieser erstmals im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet gesichtet und in Freiburg wurde der Erste gefangen. Es wird vermutet, dass der Japankäfer über den Lkw-Warenverkehr aus Italien nach Freiburg gelangt ist. Die flugfähigen erwachsenen Tiere verbreiten sich als „Tramper“ über die diversen Transportwege (Bahn, Schiff, Flugzeug, Lastwagen).
Der Japankäfer ist in der Europäischen Union als „prioritärer Unionsquarantäneschädling“ eingestuft. Der Status ermöglicht es den zuständigen Behörden phytosanitäre Maßnahmen zu ergreifen, wie verstärkte Kontrolle von Waren und Betrieben. Der Neozoon hat in Europa keine natürlichen Gegenspieler. Daher ist das Hauptziel die Ökosysteme vor potenziellen Schäden zu schützen.

Gegenmaßnahmen

Biologische Gegenmaßnahmen: Als biologische Maßnahme können gegen die Larven des
Japankäfers parasitische Nematoden, z. B. Heterorhabditis bacteriophora, eingesetzt werden. In Italien und den USA werden diese Nematoden bereits erfolgreich zur Bekämpfung genutzt, teilt das Julius Kühn-Institut mit.
Mechanische Gegenmaßnahmen: Versuche zur Bekämpfung anderer im Wurzelbereich lebender Schädlinge mittels Motorfräse zeigten eine sehr gute Wirkung. Das Fräsen könnte auch zu einer Reduktion der Käferlarven und vor allem der recht empfindlichen Puppen führen.
Frisch schlüpfende Käfer können bei kleinen Befallsflächen mit feinmaschigen Netzen abgefangen werden, um sie anschließend abzutöten.
Chemische Gegenmaßnahmen: Neben synthetischen Pyrethroiden und anderen Insektiziden sind für viele Obst- und Gemüsekulturen auch NeemProdukte (Wirkstoff: Azadirachtin) gegen adulte Käfer zugelassen.

Meldepflicht

Aufgrund der hohen Gefahr für unsere heimischen Ökosysteme, die von diesem Schädling ausgeht, ist die Meldung über das Auftreten oder den Verdacht gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031, gesetzlich verpflichtend, schreibt Wald und Holz NRW. Im Zweifel ist stets die zuständige Behörde zu informieren.

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