Die Lagerung von Rundholz auf der Fahrbahn ist ein massiver Eingriff in die zulässige Nutzung der Straße. Eine solche Sperrung ist genehmigungspflichtig. Foto: K. Schlotmann

Holz auf der Straße lagern?

Ist das Lagern von Holz auf einer Fahrbahn, wie auf dem Foto zu sehen, erlaubt? Wer ist in dem Fall Genehmigungsbehörde und besteht eine Pflicht, Feuerwehr und Rettungswagen die Durchfahrt zu ermöglichen? Die asphaltierte Straße ist für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Die Beschaffenheit und Bauweise der Straße sowie ihre Freigabe für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr deutet darauf hin, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

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Sie wird dem öffentlichen Verkehr als sogenannte sonstige öffentliche Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet sein, zu denen insbesondere die Eigen­tümerstraßen und -wege gehören. Der Widmungsinhalt wird eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise enthalten sowie etwaige sonstige Besonderheiten festlegen.
Mit der Zulassung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs ist sowohl die Abfuhr von Ernteholz aus den angrenzenden forstlichen Beständen als auch die Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen mit Bewirtschaftungs- und Erntemaschinen gewährleistet. Im Rahmen der Holzernte ist anerkannt, dass hierzu auch das Lagern und Verladen bzw. das Häckseln von Holz an diesen öffentlichen Feld- und Waldstraßen und -wegen gehört. Es fällt grundsätzlich unter den sogenannten Gemeingebrauch, für den neben einer empfohlenen Absicherung des Gefahrenbereichs keine weitere Genehmigung oder sonstige Erlaubnis erforderlich ist.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der Straßenkörper einschließlich der Fahrbahndecke selbst für eine, wenn auch nur vorübergehende Lagerung des Holzes in Anspruch genommen wird. Die Lagerung stellt, wie das übersandte Foto verdeutlicht, einen mas­siven Eingriff in die zulässige ­Nutzung der Straße als sonstige ­öffentliche Straße dar. Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr, ja selbst der erlaubte Gebrauch durch Erholungssuchende zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist in diesem Bereich für den Zeitraum der Lagerung gänzlich ausgeschlossen.
Da es sich straßenrechtlich um eine öffentliche Straße handelt, bedarf eine solche Sperrung der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung ist dies in NRW die Kreisordnungsbehörde. Sie erlässt für die Genehmigung eine verkehrsrechtliche Anordnung mit entsprechenden Vorgaben. Sollte die örtliche Situation noch nicht bekannt sein, können sich betroffene Anlieger und sonstige Nutzungsberechtigte unmittelbar an den Kreis wenden.

Ein Genehmigungsvorbehalt ist in der aktuellen Situation auch aus Gründen des Waldbrandschutzes erforderlich. Die Waldbestände sind trotz der Niederschläge im Frühjahr nach wie vor von überdurchschnittlicher Trockenheit betroffen. Hinzu kommen die im Zuge der Borkenkäferkalamität anzutreffenden Dürrständer in den Fichtenbeständen, die auch auf dem überreichten Foto erkennbar sind. In dieser Kombination ist bei Ausbruch eines Feuers nicht nur ein Bodenfeuer, sondern ein Vollfeuer im Wald zu befürchten. Umso wichtiger ist eine möglichst ungehinderte Erreichbarkeit von Brandherden durch die Feuerwehr und den Katastrophenschutz. Diese sind insbesondere auf ein Freihalten der Waldzufahrten angewiesen. Die Einzelheiten regelt insofern das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in NRW.

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