Stark zerfahrene Wege erfordern mitunter eine teurer Instandsetzung. Foto: mhp/stock.adobe.com
Frage und Antwort

Wer muss Forstweg reparieren?

Bei der Aufarbeitung von Fichtenstammholz hat die örtliche FBG einen Forstweg, der auch über meine Forstfläche führt, komplett zerfahren. Ferner wurde kommunales Holz auf meiner Parzelle gepoltert. Ich bin kein Mitglied der FBG. Die FBG ist der Ansicht, dass sie nur Wege von Mitgliedern wieder instand setzen muss. Wie ist die Rechtslage, welche Verjährungsfrist muss ich beachten?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Die Aufarbeitung des Kalamitätsholzes auf den Flächen der FBG-Mitglieder wird eine gemeinsame Maßnahme des Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses für die betroffenen Mitglieder gewesen sein. Dieser Maßnahme wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung zugrunde gelegen haben. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es unter anderem, über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zusammenschlusses, insbesondere über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung zu entscheiden. Hierzu gehört beispielsweise auch, welche anfallenden Holzsortimente zusammengefasst angeboten und verkauft werden sollen.

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Da die Forstbetriebsgemeinschaften als Rechtsform regelmäßig den wirtschaftlichen Verein des Bürgerlichen Gesetzbuches wählen und durch staatliche Anerkennung durch die Forstbehörde Rechtsfähigkeit erlangen, können Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber dieser juristischen Person anmelden und müssen sich nicht an jeden einzelnen Waldbesitzer wenden.

Damit ist aber nicht automatisch festgestellt, dass Ihnen die Ansprüche gegenüber der FBG wegen der Beschädigung Ihrer Wege und genutzten Lagerflächen auch tatsächlich zustehen. Zwar greift auch in Ihrem Fall grundsätzlich das Verursacherprinzip. Ihrer Anfrage ist aber nicht zu entnehmen, wie und durch wen die Nutzung und Beschädigung Ihrer (Wege)Flächen tatsächlich erfolgt ist. Regelmäßig wird bei Durchführung derartiger Maßnahmen ein Unternehmer beauftragt. Dieser kann in einem Auftragsverhältnis zur FBG, aber auch zu einem Holzkäufer stehen. Hat beispielsweise die FBG ihn beauftragt, so handelt es sich rechtlich um einen sogenannten Verrichtungsgehilfen, der seinen Auftrag grundsätzlich selbstständig abwickelt. Entstehen durch dessen Verrichtung Schäden bei einem Dritten, so kann sich die FBG in der Regel darauf berufen, dass sie bei der Auswahl und dem Einsatz des Unternehmers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und damit keiner Ersatzpflicht unterliegt (§ 831 Abs.1 S.2 BGB). Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, bei der Abfuhr auch Ihre Flächen zu benutzen, auch wenn die Grundstücke sämtlich eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr haben. In diesem Fall könnte jedenfalls ein Mitverschulden der FBG begründet sein.

Auch wenn nicht der Zusammenschluss, sondern der Käufer des Holzes den Unternehmer beauftragt haben sollte, ist es denkbar, dass die Einweisung vor Ort durch Mitglieder oder im Auftrag der FBG erfolgt ist. All das können wir der Anfrage nicht entnehmen. Hierzu bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, bei der Sie sich aber juristischen Beistand durch einen Anwalt oder Ihren Berufsverband suchen sollten.

Bestehende Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung und verjähren somit nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Grundsätzlich sind die Ansprüche mit der Beseitigung der Schäden bzw. Zahlung eines entsprechenden Ersatzgeldes ausgeglichen. Entgelte für die vorübergehende Holzlagerung scheiden mangels Vorliegens eines Gestattungsverhältnisses bzw. Entstehung eines Schadens Ihrerseits nach den bisherigen Angaben in Ihrer Anfrage aus.

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