Mit der Eintragung ins Grundbuch wird eine erworbene angrenzende Fläche automatisch Bestandteil eines bestehenden Eigenjagdbezirkes. (Foto: Imago/Jan Eifert)

Wann gehört gekaufte Fläche zur Eigenjagd?

Ich besitze eine Eigenjagd. Nun kann ich eine Fläche erwerben, die im benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt, jedoch an meine Flächen grenzt. Der Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk wurde für zehn Jahre abgeschlossen. Wann wird die neue Fläche Bestandteil meiner Eigenjagd?

Antwort von Jürgen Reh, VJE, Münster: Diese neue Fläche wird automatisch Bestandteil Ihres Eigenjagdbezirks, sobald Sie dafür als Grundeigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Besteht zum Zeitpunkt der Eintragung allerdings ein laufender Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, scheidet die Fläche erst dann aus dessen Bejagungszusammenhang aus, wenn der Jagdpachtvertrag endet.

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„Kauf bricht nicht Miete bzw. Pacht“

Denn ein laufender Jagdpachtvertrag schützt nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete bzw. Pacht“ den Jagdpächter davor, dass gegen seinen Willen vorzeitig diese Flächen aus seinem Pachtbezirk ausscheiden. Geschützt ist aber immer nur der laufende ­Jagdpachtvertrag. Ein bereits vor Eigentumseintrag geschlossener Anschlusspachtvertrag würde diesen Pächterschutz nicht gewährleisten.

Für Sie kann dies bedeuten, dass Sie tatsächlich eine ganze Pachtperiode warten müssen, wenn die Verpachtung erst kurz vor dem ­Eigentumserwerb erfolgt ist. Im Einzelfall können aber Langzeitverpachtungen unwirksam sein, wenn diese augenscheinlich dazu dienen, die Entstehung oder Vergrößerung eines Eigenjagdbezirks langfristig zu verhindern. Zehn Jahre sind allerdings eine übliche Verpachtungszeit, sodass von ­einem Langzeitpachtvertrag von zum Beispiel 30 Jahren hier nicht die Rede sein kann.

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