Waldwege: Rollgeld für Nutzung zahlen?

Ich bin Mitglied einer Wege-Teilnehmergemeinschaft (TG). Ein Nachbar, Mitglied einer anderen TG, benutzt immer unsere Wege statt die seiner TG, um zu seinem Land zu kommen. Der Grund: Unsere Wege sind besser instand, wofür wir auch viel investieren. Können wir von diesem Nachbarn Rollgeld verlangen?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Wenn Sie Ihrem Nachbarn das Befahren Ihrer Wege nicht sogar untersagen wollen, können Sie von diesem auch ein angemessenes Rollgeld verlangen. In Ihrer Teilnehmergemeinschaft gelten die vereinbarten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und der Nutzung der Wege zunächst nur zugunsten der Mitglieder dieser Gemeinschaft. Den oftmals althergebrachten Teilnehmer- bzw. Interessentengemeinschaften liegt dabei als Regelwerk ein Rezess zugrunde, der die Einzelheiten der Nutzung einschließlich der Höhe des zu entrichtenden Entgelts für Unterhalt, Holzabfuhr und sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen beinhaltet.

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Im Falle Ihres Nachbarn geht es aber nicht um die Abfuhr von Holz oder sonstige Nutzung aus dem Kreis Ihrer TG, sondern um die Fremdnutzung durch einen Dritten. Hierzu bedarf es zum ­einen der Erteilung einer besonderen Befugnis der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied der Nachbar-TG. Zum anderen kann die Befugnis von der Erhebung eines Entgeltes abhängig gemacht werden, das sich in seiner Höhe an den Grundsätzen orientieren sollte, die Sie der Höhe des Rollgeldes innerhalb Ihrer Teilnehmergemeinschaft zugrunde gelegt haben.

Ob der Dritte darüber hinaus einen Anspruch auf Nutzung Ihrer Wege aufgrund eines Notwegerechtes geltend machen kann, bezweifeln wir. Sie deuten ja bereits an, dass er zur Erreichung seiner Flächen auch über Wege der Nachbar-TG fahren könnte. Dafür wird dessen TG seinerzeit auch gegründet worden sein. Nur wenn einem (Wald-)Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke – hier der Wege – zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB). Ihrem Nachbarn wird es aber wohl lediglich darum gehen, dass die Wege Ihrer TG für ihn die bequemere, weil vermutlich kürzere Verbindung darstellen. Das reicht für die Bejahung eines Notwegerechtes aber nicht aus. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, auch Umwege in Kauf zu nehmen.

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