Wer Wald verkauft, wird steuerlich gesehen zum Forstwirt. Foto: Schlotmann

Waldverkauf: Steuern zahlen?

Vor 15 Jahren hatte ich Wald gekauft. Der Wald war immer Privatvermögen. Jetzt könnte ich den Wald wieder verkaufen. Muss ich den Gewinn versteuern?

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Antwort von Arno Ruffer, Steuerberater, WLV: Der vor 15 Jahren erworbene Wald dürfte sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 9. März 2017, Az. VI R 86/14) nicht im steuerlichen Privatvermögen befinden. In dem entschiedenen Fall hat ein pensionierter Sparkassenleiter Waldgrundstücke erworben. Eine Nutzung durch Holzverkäufe oder Holzverwertung fand nicht statt. Bewirtschaftungsmaßnahmen konnten nicht festgestellt werden. Weil der Sparkassenleiter den Wald mit Gewinn veräußert hatte, lag ein sogenannter ruhender Forstbetrieb vor.

Das dürfte auch in Ihrem Falle zutreffen. Steuerlich wäre es ohne Bedeutung, dass Sie selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt haben. Denn auch derjenige, der eine Forstfläche erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu betreiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat.

Damit wäre bei Ihnen der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und dem damaligen Kaufpreis als Veräußerungsgewinn zu besteuern. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet, können Sie einen Freibetrag bis zu 45.000 € und einen ermäßigten Steuersatz wegen einer Betriebsveräußerung beanspruchen.

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