Für den Bau einer Windenergieanlage schreibt das Land NRW eine Waldumwandlungsgenehmigung vor. Montage: B. Lütke Hockenbeck, Motive: Corri Seizinger/stock.adobe.com, Brian Jackson/stock.adobe.com
Windenergie im Wald

Wald ist nicht gleich Wald

Das Land NRW schließt Wälder als Windkraftstandorte nicht aus – gibt aber einen strengen Rahmen vor.

Der Windenergie-Erlass aus Mai 2018 ­regelt, wo im nordrhein-westfälischen Wald Windenergieanlagen gebaut werden dürfen. Als Faustregel hat die schwarz-gelbe Landesregierung festgelegt, dass Windenergieanlagen einen Abstand von 1000 m zu Wohngebieten einhalten müssen. Doch das ist nicht die einzige Vorgabe.

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Der Erlass definiert „Tabubereiche“– Flächen, die für die Windenergienutzung unzulässig sind. Dazu zählen unter anderem: Nationalparks, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und Natura-2000-Gebiete (FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete).

Windkraftstandort bedeutet Waldumwandlung

Für die Nutzung von Waldflächen als Standort einer Windenergieanlage ist eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Dabei prüft die Forstbehörde im Bauleitplanverfahren, ob die Umwandlung des Waldes grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Andernfalls gilt der Wald als harte Tabuzone.

Die Forstbehörde ermittelt ab einer Größe von 1 ha, ob innerhalb einer geplanten Konzentrationszone wertvolle Waldbereiche liegen, für die keine Waldumwandlung in Aussicht gestellt werden kann. Das geschieht in der Praxis mithilfe von Luftbildern. Eine waldbestandsbezogene Einzelfallprüfung wird nicht in der Planungsphase, sondern erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Stellungnahme der Forstbehörde bezieht sich auf die Waldflächen, die durch direkte Flächeninanspruchnahme für Fundamente des Maststandorts, die Kranstellflächen und die Zuwegungen umgewandelt werden. Überstreicht lediglich der Rotor Waldflächen, hat das keine Nutzungsänderung zur Folge.

Nadelwald versus Laubwald

In bestimmten Fällen kann keine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt werden. Das gilt für standortgerechte, strukturreiche Laubwälder, Naturwaldzellen und Prozessschutzflächen, Saatgutbestände, forstwissenschaftliche Versuchsflächen und historisch bedeutende Waldflächen.
Als Standort in Betracht kommen strukturarme Nadelwaldbestände sowie Schad- bzw. Kalamitätsflächen infolge von Sturm, Eisbruch oder Insektenfraß. Kevin Schlotmann

Wie läuft`s nebenan?

In unseren Nachbarbundesländern Hessen und Niedersachsen könnten die Regelungen zum Ausbau von Windkraft im Wald nicht unterschiedlicher sein.

Niedersachsen verfügt mit knapp 1 Mio. ha Wald über ähnlich viel Wald wie NRW und ist ähnlich groß. Trotzdem gab es dort 2021 lediglich sechs Windenergieanlagen (WEA) im Wald. Ein möglicher Grund: In Niedersachsen sollen Waldflächen erst nach der Ausschöpfung der Offenlandflächen in Betracht gezogen werden. Laut Landes-Raumordnungsprogramm stehen aber noch ausreichend Offenlandflächen für den Windenergieausbau zur Verfügung.

Zusätzlich gilt die Einschränkung, dass es sich bei den Waldflächen um durch technische Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Gebiete handeln muss. Kalamitätsflächen gelten hingegen als natürliche Schadensereignisse und sollen durch waldbauliche oder forstwirtschaftliche Maßnahmen „positiv entwickelt“ werden.

Anders in Hessen. Fast die Hälfte des Bundeslands ist bewaldet (40 %). Im Vergleich zu Niedersachsen (21 % Wald) und NRW (25 % Wald) stehen deutlich weniger Offenlandflächen zur Verfügung. Um die Klimaziele zu erreichen, müssen deshalb auch Waldflächen für den Windenergieausbau in Betracht gezogen werden. Derzeit gibt es 472 WEA in hessischen Wäldern (Stand 2021).

Hessen schließt Wälder als Vorrangflächen grundsätzlich nicht aus, es sei denn:

  • sie stehen unter Naturschutz,
  • sie befinden sich in Nationalparks bzw. in geschützten Schutz- und Bannwäldern,
  • sie liegen in den Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Rhön und in den Kernzonen der Welterbstätten.

Zudem müssen auf einer Vorrangfläche mindestens drei WEA errichtet werden können. Auch Tiere sollen berücksichtigt werden, ein Verbot für Rodungen gibt es aber nicht. Wälder sollen nach Möglichkeit an anderer Stelle wieder aufgeforstet werden. Munia Nienhaus

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