Steuerrecht: Die Tücken der Umsatzsteuer

Wie hoch ist die Umsatzsteuer für Brennholz, wann ist eine Quittung nötig und ist ein Wildschadenersatz steuerpflichtig? Diese alltäglichen Fragen beschäftigen jeden Waldbesitzer und sorgen manchmal für Überraschungen.

Das Steuerrecht gleicht einem lange Zeit vernachlässigten Waldbestand – es wird zunehmend schwerer, sich zurechtzufinden. Besonders die Umsatzsteuer kann selbst erfahrene Betriebsleiter beim Handel mit Brennholz oder Weihnachtsbäumen verunsichern. Hier hält das Steuerrecht besondere Tücken bereit, denn nicht jedes Brennholz ist auch welches, zudem beginnen auch Experten bei vier möglichen Steuersätzen für Weihnachtsbäume zu grübeln. Über das steuerliche Handwerkszeug haben wir mit Dr. Klaus Hillebrand gesprochen, Referent für land- und forstwirtschaftliches Sachverständigenwesen in der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

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Welcher Steuersatz?

Der Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte unterliegt im Normalfall der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Dementsprechend gibt es bis zu vier verschiedene Umsatzsteuersätze, die fallbezogen eine Rolle spielen können, wenn der Waldbesitzer nicht die Anwendung der Regelbesteuerung beim Finanzamt erklärt hat.
– 5,5 % gelten nur für forstwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne. Dazu zählt der Verkauf von Rohholz, Waldhackschnitzeln oder Weihnachtsbäumen aus eigenen Waldbeständen. Damit sind beispielsweise Rotfichten nach einer Läuterung aus dem eigenen Wald gemeint.
– 10,7 % entfallen auf Einnahmen aus Wildbretverkauf und beim Verkauf gebrauchter Maschinen, die mehr als 95 % land- und forstwirtschaftlich genutzt wurden. Außerdem zählen auch Weihnachtsbäume aus speziellen Weihnachtsbaumkulturen hierzu. Zusätzlich fällt für das gelegentliche Holzrücken als Dienstleistung für andere Waldbesitzer diese Umsatzsteuer an.
– 19 % Umsatzsteuer muss der Betrieb für die Verpachtung der Eigenjagd berechnen oder den Verkauf von Einzelabschüssen für Rot­hirsch oder Rehbock. Darüber hi­naus gilt die „übliche Umsatzsteuer“ für Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung oder für Winterdienste gegenüber den Nachbarn oder der Gemeinde. Außerdem wird der Weiterverkauf zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit 19 % besteuert.
– Eine Ausnahme ist die verminderte Umsatzsteuer von 7 %. Sie gilt unter anderem für Produkte des täglichen Bedarfs, dazu gehören Bücher und Obst. In bestimmten Fällen gilt das auch für zugekaufte Weihnachtsbäume. Auch bei den umsatzsteuerpauschalierenden Landwirten werden zugekaufte, nicht im eigenen Betrieb produzierte Nordmanntannen mit 7 % besteuert.
– Nicht steuerpflichtig sind Pachteinnahmen und Grundstücksverkäufe. Beim Verkauf fällt aber Grunderwerbssteuer an.
– Nicht „steuerbar“ ist Schadenersatz, beispielsweise der Wildschadenersatz.

Betrag dankend erhalten …

… diese Redewendung kennt jeder Händler, denn oft ist sie auf Quittungen abgedruckt. Doch wann ist der Betriebsleiter verpflichtet, eine Quittung auszustellen, wann reicht sie aus und in welchen Fällen ist eine Rechnung erforderlich? Grundsätzlich muss jeder Betriebsleiter die Einnahmen aus Verkäufen belegen können.
Gegenüber anderen Unternehmern muss der Betriebsleiter eine Rechnung ausstellen. Bis zum Warenwert von 200 € brutto (bislang betrug der Wert 150 €) reicht der Finanzbehörde aber eine vereinfachte Quittung aus (§ 14 Abs. 4 UStG). Die Quittung, steuerrechtlich Kleinbetragsrechnung genannt, soll dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug ermöglichen und muss deshalb Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des leistenden Betriebes,
– das Ausstellungsdatum,
– eine Leistungsbeschreibung mit Menge und Art der Lieferung und
– das Entgelt mit Angabe des Steuersatzes.
Anders als eine Rechnung benötigt die Quittung keine fortlaufende und nachvollziehbare Rechnungsnummer. Dennoch ist sie hilfreich und dient auch dem Waldbesitzer als Beleg für die Einnahmen. Rechnungen enthalten weitere wie zum Beispiel Name und Anschrift des Käufers. Eine Ausnahme ist die Nutzung einer Barkasse bei sogenannten Kleinverkäufen: Verkauft der Betriebsleiter Weihnachtsbäume auf dem Adventsmarkt, fordert das Finanzamt statt Quittungen (für jeden verkauften Baum) ein all­abendliches Zählen der Einnahmen und den Eintrag in ein Kassenbuch – sofern bei Direktverkäufen kein elektronisches Kassensystem benutzt wird.

Kalamität senkt die Steuer

Für „außerordentliche“ Holznutzungen fällt für den Forstbetrieb ein geringerer Einkommensteuersatz an. Selten sind die mehr oder weniger unfreiwilligen Holznutzungen aus volks-/staatswirtschaftlichen Gründen. Wenn diese durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang verursacht sind, um z. B. einen Straßenneubau durch Wald zu ermöglichen, gelten besondere Regeln.
Sehr viel häufiger sind die verringerten Steuersätze infolge von Kalamitäten. Die häufigsten Kalami­täten in NRW sind Windwürfe, Schneebrüche, Borkenkäfer oder Pilzerkrankungen. Was viele Waldbesitzer nicht wissen: Das Finanzamt bewertet auch Rotfäule als Kalamität. Übersteigt der Fäuleanteil 30 % der Stammzahl in einem Hieb, handelt es sich um eine Kalamität und der überschießende Teil wird begünstigt. Dabei spielt die mögliche Ursache der Rotfäule keine Rolle – ob Schälschaden, falsche Standortswahl oder unpflegliches Holzrücken. Gleiches gilt für vorzeitige Nutzungen in Buchenschlägen mit Spritzkernanfall. Ausgenommen ist aber der natürlich vorkommende altersbedingte Rotkern der Buche.
Der bei Kalamitäten gültige, verringerte Steuersatz beträgt nur die Hälfte des eigentlichen Steuersatzes des Waldbesitzers, inklusive aller anderen Einkünfte. Ob darüber hinaus bei Kalamitätsmengen, die die jährliche Nutzungsmenge übersteigen, eine weitere Verringerung auf ein Viertel des Steuersatzes möglich ist, hängt davon ab, ob der Betrieb eine Forsteinrichtung hat oder nicht. Denn als Maß gilt die Höhe des von der Finanzverwaltung festgelegten Nutzungssatzes.
Der Waldbesitzer kann jedoch nur dann von dem Steuersatz für Kalamitätsholz profitieren, wenn vor der Holzernte eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht wurde. Nach Aufarbeitung ist gegenüber der Finanzverwaltung schriftlich ein Nachweis der tatsächlichen Menge nötig. Hier reicht das Aufmaß im Wald durch den Förster oder die Abrechnung mit dem Holzkäufer.
Ein Beispiel: Hat ein Waldbesitzer eigentlich einen Steuersatz von 30 %, werden für die Holzerträge aus Kalamitätsholz 15 % Einkommensteuer fällig und 7,5 % für die Mengen, die den Nutzungssatz übersteigenden.
Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die Finanzbehörde bei Betrieben bis zu 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes, wenn der Betrieb über keine Forst­einrichtung verfügt. Mitglieder von Forstbetriebsgemeinschaften verfügen häufig über eine Forsteinrichtung. Ergibt sich hier ein größerer Kalamitätsschaden, ist auch in dem Fall der Viertelsteuersatz gültig, obwohl keine Forsteinrichtung und damit keine Bemessungsgrundlage vorhanden ist. Den halben Steuersatz für von der Finanzbehörde anerkanntes Kalami­tätsholz gibt es aber immer – Nutzungssatz oder nicht.

Infolge von Windwurf oder anderen Schadereignissen gilt mitunter ein geringerer Steuersatz. (Foto: L. Richard)

Die Krux mit der Abrechnung

Die meisten Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) in NRW koordinieren für ihre Waldbesitzer forstliche Maßnahmen, organisieren die Beförsterung und rechnen Beträge ab. Dabei vermeiden sie es, mit eigenem unternehmerischen Risiko tätig zu sein. Üblicherweise übernimmt die FBG für ihre Mitglieder die Abrechnung des Holzverkaufs oder des Forstunternehmers. In diesen Fällen ist sie kein wirtschaftlich tätiger Unternehmer, sondern nur Vermittler bzw. Abrechnungsstelle. Damit steuerrechtlich alles „wasserdicht“ ist, muss die Formulierung in der Abrechnung stimmen. Verkauft die FBG das Holz im eigenen Namen, setzt die Finanzverwaltung voraus, dass der Zusammenschluss das Holz zuvor seinem Mitglied abgekauft hat. Rechnet die Geschäftsführung den Holzverkauf unter eigenem Namen ab, schnappt die Steuerfalle zu. Denn einerseits schuldet die FBG dem Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer. Andererseits bekommt der Holzkäufer aufgrund dieser falsch ausgestellten Rechnung keinen Vorsteuerabzug. Zusätzlich muss der Waldbesitzer den Holzumsatz selbst versteuern.
– Rechtlich kann die FBG dieser vermeintlichen Steuerfalle mit dem Satz entgehen: „Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag und Namen des „ … “. Das Unternehmen wird anschließend mit Name, Anschrift und Steuernummer aufgeführt.
– Weitere Sicherheit gibt eine Erklärung der FBG auf der Abrechnung, dass sie ohne Erwerbsabsicht tätig ist – wenn es denn so ist – und darum selbst keine Umsatzsteuer abführt.
– Ähnliches betrifft den Unternehmereinsatz. Rechnet die Forstbetriebsgemeinschaft die verrichteten Arbeiten für Mitglieder ab, darf sie das nur als Abrechnungsstelle. Dann reicht sie die Unternehmerrechnung eins zu eins durch mit dem Vermerk: „Der Unternehmer bittet die FBG als Abrechnungsstelle um die Abrechnung des Betrages mit den entsprechenden Leistungsempfängern“. Damit ist der Zusammenschluss abgesichert. Einfacher ist allerdings, wenn der Unternehmer die Rechnungen gleich auf die betroffenen Waldbesitzer ausstellt und die FBG sie nur weiterleitet.

Die FBG darf bei der Abrechnung des Unternehmers für seine Mitglieder nur als Abrechnungsstelle auftreten, damit steuerrechtlich alles einwandfrei ist. (Foto: Schlotmann)

Brennholz oder nicht?

Brennholzerzeuger müssen für ihr Produkt 5,5 % (Pauschalierende Waldbesitzer) oder 7 % (Brennholzhändler und zur Regelbesteuerung optierende Waldbesitzer) Umsatzsteuer (USt.) erheben. Doch nicht alles, was der Betriebsleiter für Brennholz hält, ist auch welches. Im rechtlichen Sinne sind Rundlinge, Scheite, Zweige, Reisig- oder ähnliche Bündel „Brennholz“. In der Regel zählt auch das im Bestand verbliebene und dort von Selbstwerbern klein geschnittene Kronenholz dazu, sofern es nicht zu gleich langen Abschnitten aufgearbeitet wurde.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Ist es möglich, das Holz zu höherwertigen Produkten zu verarbeiten und wird es vielleicht auch von Spanholz­erzeugern nachgefragt, ist es für die Finanzbehörde kein Brennholz.
Darum kann es für den Vermarkter von Brennholz mit der Klassifi­zierung „frei Weg“ knifflig werden. Und zwar dann, wenn er auf die sogenannte Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat bzw. nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes versteuert. In dem Fall kann die Umsatzsteuer 19 oder 7 % betragen. Über die Höhe des Steuersatzes ist für das Finanzamt nämlich der „Charakter“ des Holzes entscheidend und nicht die Verwendung. Zum Verkauf an die Waldstraße gerückte Kranlängen bewertet das Steuerrecht nicht als Brennholz, sondern in der Regel als Rohholz mit 19 % Umsatzsteuer. Kriterium für die Finanzverwaltung ist, inwieweit das Holz zum Zeitpunkt des Verkaufes aufgearbeitet wurde und zu welcher Verwendung es üblicherweise bestimmt ist. Referenz ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers – Käufer- und Verkäufersicht sind hier nicht entscheidend.

Ist außer Brennholz noch eine andere Nutzung mit höherer Wertschöpfung möglich, unterscheidet sich die Umsatzsteuer.  (Foto: Schlotmann)
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