Freizeitreiter dürfen in NRW sehr viele Wege nutzen. Allerdings sind sie nicht im rechtsfreien Raum unterwegs. Vor dem Ausritt sollten sich Reiter über Regeln vor Ort informieren. Darauf weist der Pferdesportverband Westfalen hin. (Bildquelle: Pferdesportverband Westfalen/J.Toffi)
Frage und Antwort

Reitverbot im Jagdrevier?

Wir bejagen ein Revier von knapp 350 ha. Im angrenzenden Ort liegen zwei Pferdehöfe. Die Reiter reiten neuerdings auch auf den Wegen im Revier, sehr oft in den Abendstunden. Darf ich als Jagdpächter das Reiten auf bestimmte Uhrzeiten festlegen? Wie lange darf auf Waldwegen in der Dämmerung geritten werden?

Antwort von Jürgen Reh, VJE, Münster: Kaum ein Revier ist nicht von dem Freizeitdruck durch Erholungs­suchende betroffen. Störungen können dabei auch durch die Freizeitreiterei entstehen.

Kein Unterlassungsanspruch: Aber auch wenn die Reiterei mit Störungen verbunden ist, so steht dem Jäger gleichwohl in aller Regel kein Unterlassungsanspruch zu.

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Denn der Außenbereich darf im Rahmen des Gemeingebrauchs auch durch Erholungssuchende zur Freizeitgestaltung aufgesucht werden. Für die Freizeitreiterei ist dies in § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatschG NRW) ausdrücklich festgehalten. Wege, selbst solche, die im Privateigentum stehen, dürfen für die Freizeitreiterei grundsätzlich genutzt werden.

Einschränkungen sind möglich: So kann der Kreis bei besonders starker Nutzung eingreifen und die Nutzung auf festzulegende Reit­wege beschränken und ebenso können Beschränkungen dann durch den Kreis angeordnet werden, wenn es zu erheblichen ­Beeinträchtigungen anderer Er­holungssuchender kommt oder ­erhebliche Schäden drohen. (§ 58I und V LNatschG NRW).

Rücksicht auf Jagd: Auch darf die Freizeitnutzung nicht schlechthin rücksichtslos gegenüber der Jagdausübung erfolgen. Wenn die Jagdausübung unmöglich gemacht würde oder stark erschwert würde und den Störern z. B. ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, einen anderen Weg zu wählen, der zum Beispiel eben nicht direkt unter dem Hochsitz durchführt, dann könnte im Einzelfall auch mal ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Jägers greifen.

In aller Regel ist das aber nicht der Fall, zumal ja die Reiter augenscheinlich in Ihrem Fall auf den Wegen bleiben. Auch wenn das Reiten in der Dämmerung stört, so gibt es doch keine gesetzliche Verpflichtung, die Reiterei in den Abendstunden zu unterlassen.

Gewerbliche Reiterei: Anders sieht es mit gewerblicher Reiterei aus oder mit Veranstaltungen. Würden zum Beispiel von den Reitstallbesitzern abends geführte Ausritte durchgeführt, so wäre dies ohne Genehmigung nicht über den reiterlichen Gemeingebrauch gedeckt und wenn dann erhebliche Störungen davon ausgehen, dann kann der Jagdpächter notfalls auch die Unterlassung ­gerichtlich einklagen.

Kompromiss auf beiden Seiten: Den besten Erfolg erreicht man in aller Regel, indem man das Gespräch sucht und auf die eigene Betroffenheit, die häufig nicht einmal bekannt ist, aufmerksam macht. Da kann erst einmal ein Gespräch mit den Reitstallbesitzern sinnvoll sein und so kann man sich dann eventuell schon über nähere Benutzungsregeln für die Wegenutzung verständigen. Hilft dies nicht, dann kann auch über den Kreis der Versuch unternommen werden, Reitwegebeschränkungen auf den Weg zu bringen.

Gemeinsamer Kompromiss

Nicht zu jeder Jahreszeit ist etwa auch die Ackerkultur gefährdet, sodass zeitliche Reitbeschränkungen eventuell auch nur für einige Monate im Jahr vereinbart werden könnten. Denkbar wäre auch, sich darauf zu verständigen, dass etwa um die Mondphase herum die Ausritte früher eingestellt werden, um Jagdstörungen bei der Ansitz auf Schwarzwild einzuschränken. Möglicherweise macht es Sinn, die jagdlichen Aktivitäten im Revier im Schwerpunkt an eine Stelle mit geringerer Störungsfrequenz zu verlagern. Mit ein wenig guten Willen auf beiden Seiten und Verständnis für die Leidenschaft des jeweils anderen finden sich hier in aller Regel Lösungen, mit denen beide Seiten leben können.

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