Zwar ist das Reiten im Wald auf privaten Wegen erlaubt. Eine Rückegasse muss der Waldbesitzer aber nicht für Reiter freiräumen. Foto: Markus Braun/stock.adobe.com

Reiten auf Rückegasse erlaubt?

Wegen der Holzernte hatte ich Kronenteile und Äste nicht von einem Sackgassenweg und der Rückegasse beseitigt. Montags kam ein Reiter und drohte, mich anzuzeigen: Weil ich den Weg nicht freigeräumt hätte, habe sich sein Pferd an den Ästen verletzt. Durfte er Weg und Rückegasse für seinen Ausritt nutzen?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Das Reiten im Wald ist zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung das Reiten im Wald auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Das wird im amtlichen Verkündungsorgan etwa des Kreises bekannt gegeben.
Aus den Vorschriften zum Reiten im Wald, die das Landesnaturschutzgesetz NRW seit dem 1. Januar 2018 in § 58 verbindlich vorgibt, folgt, dass Rückegassen weder geeignet noch gesetzlich vorgesehen sind, als Reitwege zu dienen.
Möglicherweise war es so, dass die von Ihnen erwähnte Rückegasse für den Reiter die einzige Möglichkeit war, von einem Weg auf den anderen zu gelangen. Mutmaßlich haben Sie diese Nutzung in der Vergangenheit auch geduldet, ohne dazu verpflichtet zu sein. Eine ausdrückliche Erlaubnis haben Sie dem Reiter jedenfalls nicht erteilt.
Wird die Rückegasse für ihre eigentliche Zweckbestimmung genutzt, die Holzabfuhr, so ist eine weitergehende Nutzung auf der Gasse ausgeschlossen. Wann die Rückegasse wieder von Ästen und Kronenmaterial freigeräumt ist, entscheiden allein Sie als Waldbesitzer. Für jeden anderen, auch für den Reiter, ist ohne Weiteres erkennbar, dass eine Nutzung zu anderen Zwecken jedenfalls für die Dauer der Wirtschaftsmaßnahme ausgeschlossen ist. Nutzt der Reiter dennoch die Verbindung, trägt er allein die Verantwortung, wenn sich zum Beispiel sein Pferd an einem Ast verletzt. Etwaigen Ersatzansprüchen des Reiters sollten Sie deshalb gelassen entgegensehen.