Die Nutzung von Privatwegen zum Zwecke der Erholung muss der Eigentümer dulden. Foto: Colby/stock.adobe.com
Frage und Antwort

Reit- und Wanderweg über mein Eigentum?

Die Stadt hat meinen privaten Weg als Wanderweg gekennzeichnet, ohne meine Zustimmung einzuholen. Zudem treffen wir dort häufig auch Reiter an. Kann ich die Nutzung meines Eigentums verbieten?

Antwort von Dr. Jobst-Ulrich Lange: Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist in § 50 des Landschaftsgesetzes (LG) des Landes NRW geregelt. In § 50 Abs. 1 LG heißt es, dass das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Wegen und Straßen gestattet ist. Grundsätzlich müssen Sie es also dulden, dass fremde Reiter Ihren privaten Weg nutzen.

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Nach § 50 Abs. 5 LG kann die Landschaftsbehörde das Reiten in der freien Landschaft auf bestimmte Wege und Straßen jedoch beschränken. Und zwar dann, wenn durch das Reiten andere Erholungssuchende beeinträchtigt oder erhebliche Schäden entstehen würden. Die Beschränkung muss aber durch Schilder nach der Straßenverkehrsordnung kenntlich gemacht werden.

Fragen Sie bei Ihrer Stadt (Untere Landschaftsbehörde) nach, ob eine solche Beschränkung des Reitens auf Ihrem privaten Weg verfügt wurde. Eventuell sollten Sie bei der Behörde die Beschränkung beantragen.

Im Wald ist das Reiten dagegen regelmäßig beschränkt auf die dort ausgewiesenen und ausgeschilderten Wege.

Die Ausweisung von Wanderwegen erfolgt aufgrund von § 59 LG NRW durch die höhere Landschaftsbehörde. Sie kann die Befugnis jedoch auf eine Organisa­tion übertragen, etwa den Heimatverein. Unabhängig davon ist die Nutzung von Privatwegen durch Spaziergänger und Fahrradfahrer zum Zwecke der Erholung nach § 49 LG vom Eigentümer zu dulden. Den Hofraum eines landwirtschaftlichen Betriebes dürfen die Erholungssuchenden aber nicht betreten.

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