Der Borkenkäfer sorgt vielerorts weiterhin für Waldschutzprobleme. Das wichtigste Pflanzenschutzmittel zur Polterbehandlung erhielt jetzt ein Zulassungsverlängerung. Foto: Wald und Holz NRW

Pflanzenschutzmittel im Forst

Welche Pflanzenschutzmittel sind 2023 im Forst zugelassen? Die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft gibt einen Überblick über Rodentizide, Insektizide und Co

Im aktuellen „Blickpunkt Waldschutz“ gibt die LWF in Bayern Hinweise über aktuell zugelassene Pflanzenschutzmittel im Forstsektor. Besonders ist die vor Kurzem seitens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilte Zulassungsverlängerung des Insektizids „KARATE® FORST flüssig“ zur Polterbehandlung und Rüsselkäferbekämpfung, sowie auf die Verringerung der zulässigen Durchlassgrößen bei Köderstationen zur Mäusebekämpfung (NT680-2).

Zulassung und Aufbrauchfrist

Aufgrund der befristeten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kommt es vor, dass sich im Laufe eines Kalenderjahres die Zulassungssituation ändern kann. Im Hinblick auf unvorhersehbare, kurzfristige Änderungen im Zulassungsgeschehen – z.B. aufgrund eines amtlichen Widerrufs eines Pflanzenschutzmittels – sind die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.

Den aktuellen Zulassungsstatus der Pflanzenschutzmittel finden Sie in der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Informieren Sie sich dort bitte entsprechend der guten fachlichen Praxis grundsätzlich vor jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz..

Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender. So ist der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von sechs Monaten legitim. Anwender haben darüber hinaus weitere zwölf Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein reguläres Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten nach Zulassungsende, um Restmittel aufzubrauchen.

Achtung: Bei einem amtlichen Widerruf einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gilt für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.

Weitere Infos sowie nützliche Merkblätter der bayerischen LWF zum Thema finden Sie hier.