
Notweg im Wald?
Zwei meiner Waldparzellen sind nicht erschlossen. Etwa 15 m entfernt endet ein privater Weg. Er gehört vier Eigentümern. Ich wollte meinen Wald durchforsten. Drei Nachbarn wollen mich gegen Entschädigung (Rollgeld) über ihren Weg auf meine Flächen lassen. Der vierte sagt Nein. Kann ich mich auf ein Notwegerecht berufen?
Antwort von Yuri Kranz, Wald und Holz NRW: Wenn es keine besondere Regelung gibt (manche Bundesländer haben für Waldflächen spezielle Notwegerechte in ihren Waldgesetzen verankert, NRW aber nicht), gilt das Notwegerecht nach § 917 BGB auch für Waldgrundstücke. Die forstliche Nutzung auf einer Waldfläche ist als ordnungsgemäße Nutzung der Fläche zu werten und stellt damit einen Grund für das Notwegerecht dar.
Der Notweg muss immer so geführt werden, dass er das Grundstück, über das er führt (das Verbindungsgrundstück), so wenig wie möglich beeinträchtigt. Da in Ihrem Fall schon ein Waldwirtschaftsweg besteht und es im Grunde nur um dessen Mitnutzung geht, sehen wir die Beeinträchtigung als sehr gering an.
Als Gegenleistung für das Notwegerecht müssen Sie den Eigentümern eine Notwegerente zahlen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück (Minderung des Verkehrswertes). Wenn keine Einigung erfolgt, legt ein Gericht die Höhe der Rente fest.
Wir empfehlen Ihnen, die Zustimmungen der drei Wegeeigentümer schriftlich einzuholen und den vierten Eigentümer unter Vorlage dieser Zustimmungen mit einer Fristsetzung zur Einräumung des Notwegerechtes aufzufordern. Gleichzeitig sollten Sie dem Miteigentümer eine Notwegerente anbieten. Was deren Höhe betrifft, kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an. Lehnt der Miteigentümer weiter alles ab, müssten Sie ihn auf Duldung der Benutzung verklagen. Die Kosten müsste Ihr Gegner tragen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen.