Grundeigentümer können die Einnahme für die Duldung einer Stromtrasse steuerlich über 25 Jahre verteilen. Foto: Valmedia/stock.adobe.com

Neue Stromleitung durch den Wald

Wir sind eine Waldgenossenschaft (WG). Der Gewinn wird jährlich an die Genossen ausgekehrt und von ihnen versteuert. Durch unseren Wald verlaufen zwei Stromtrassen, die durch eine 380-kV-Leitung ersetzt werden. Der Betreiber zahlt einmalig 90.000 € an die WG. Wie sieht es steuerlich aus? Ein Teil der Flächen ist Privatbesitz.

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Antwort von Arno Ruffer, Steuerberater, WLV: Die Einmalzahlung für eine 380-kV-Leitung ist eine einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme der Waldgenossen. Ob diese Einmalzahlung bei einer Waldgenossenschaft mit Buchführung über die Laufzeit des Vertrages bzw. über 25 Jahre gleichmäßig zu verteilen ist, hängt im Einzelnen davon ab, wofür sie erbracht wird. Wird sie für Wirtschaftserschwernisse oder für die Wertminderung des Grund und Bodens geleistet, scheidet eine Verteilung aus. Die Entschädigung wäre dann sofort zu versteuern. Nur wenn es sich um ein Entgelt für eine Duldung der Rechtsbeeinträchtigung handelt, besteht die Möglichkeit, die Einnahme über 25 Jahre zu verteilen.

Wie sieht es bei Flächen des Privatvermögens aus? Wird eine Zahlung für einen endgültigen Rechtsverlust gezahlt, so wäre sie steuerfrei. Allerdings hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 20. September 2016 entschieden, dass eine Vereinbarung zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen mit Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung ist. Die Belastung des Grundstücks mit solch einer Dienstbarkeit habe, so das Gericht, keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge, sondern stelle sich als zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung dar.

Allerdings wurde gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. IX R 31/16). Wir vermuten, dass der BFH bei diesem Verfahren Anlass zu einer grundlegenden Klärung der offenen Rechtsfrage sieht. Sowohl die Waldgenossen als auch die Privatleute sollten das Revisionsverfahren im Auge behalten.

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