Betreten erlaubt - befahren aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das schreibt das Forstrecht vor. Foto: Imago/Manngold

Mit dem Pkw in den Wald fahren?

Darf ich als Anteilseigner einer Waldgenossenschaft mit meinem Pkw befestigte Wege innerhalb des genossenschaftlichen Waldes befahren?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Das Be­fahren des Waldes, auch auf befestigten Wegen, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechts nur unter strengen Vo­raussetzungen zulässig. Der Gesetzgeber ist im Grundsatz von der Vorstellung ausgegangen, dass der Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden darf. Zum Betreten gehört auch das Befahren befestigter Wege mit Fahrrädern. Das Führen motorbetriebener Fahrzeuge will er aber möglichst unterbinden, um das Gesamtgefüge Wald und seine Funktionen nicht unnötig zu belasten.

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Wir haben Verständnis dafür, dass auch im Wald Arbeiten verrichtet werden müssen, die zwangsläufig den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigem Arbeitsgerät erforderlich machen. Hierzu gehören beispielsweise der Einschlag und Abtransport von Holz oder Wildbret. Diese Fälle sollten allerdings auch für den Waldbesitzer auf das rein erforderliche Maß reduziert sein. Dies gilt erst recht für Anteilseigner einer Waldgenossenschaft, die nicht bereits aus dem ideellen Anteil am Wald das Recht ableiten können, jederzeit mit ihrem Pkw den Wald zu befahren.

Wir wollen nicht ausschließen, dass es insbesondere bei großflächigen Waldgenossenschaften im Einzelfall erforderlich sein kann, die Bestände anzufahren. Um die Beeinträchtigungen aber möglichst gering zu halten, sollte das Führen von Kraftfahrzeugen ebenfalls die Ausnahme bleiben. So wird es regelmäßig ausreichen, wenn die Mitglieder des Vorstandes solche Bereisungen durchführen. Auch für diese Aufgaben hat die Genossenschaft den Vorstand gewählt.

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