Schlepper, die für den Forstbetrieb genutzt werden, sind von der Kfz-Steuer befreit – auch wenn die Waldfläche vergleichsweise klein ist (Symbolbild). Foto: Regina/stock.adobe.com

Kleinprivatwald: Steuerbefreiung für den Schlepper?

Eine Steuerbefreiung für den eigenen Schlepper trotz kleiner Waldfläche? Das ist möglich, hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Schlepper von der Steuer zu befreien, der in einem 2 ha umfassenden und nebenberuflich ausgeübten Forstbetriebs genutzt wird? Diese Frage beschäftigte das Finanzgericht (FG) Münster (AZ: FG Münster, 10 K 1309/19 Kfz).

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Antrag auf Steuerbefreiung

Wie aus dem Urteil hervorgeht, bewirt­schaftet der Kläger neben­beruflich etwa 8 ha LoF, davon rund 2 ha Forst. Für die Arbeit im Forst nutzt er einen kleinen Traktor. Nebenbei verkauft der Kläger Brennholz. Einen Teil tauscht er mit dem Nachbarn gegen Stammholz, das er zu Zaunpfählen verarbeitet. Im Mai 2017 beantragte der Kläger für den Schlepper eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer). Das Hauptzollamt schickte ihm dennoch die ­Bescheide über die Kfz-Steuer für die Jahre 2017 und 2018. Dagegen wehrte sich der Waldbesitzer.

Behörde hat Zweifel

Seine Einsprüche wies das nun ­beklagte Hauptzollamt zurück. Es bezweifelt, dass der Kläger den Wald planmäßig bewirtschaftet und geht davon aus, dass er die Arbei­ten lediglich durchführt, um den Wald im Sinne einer privaten Vermögensverwaltung zu erhalten. Daher gewährte die Behörde keine Befreiung von der Kfz-Steuer.

Schlepper ist Kfz-steuerfrei

Die Richterin am FG Münster sah das bei der Verhandlung anders.

  • Zugmaschinen sind von der Kfz-Steuer befreit, solange sie nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
  • Der Kläger legte laut Urteil hinreichend dar, dass er den Traktor zur planmäßigen Aufforstung der Waldflächen nutzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Arbeit zeitlich und qualitativ einen Umfang einnimmt, der über eine rein private Vermögensverwaltung, die nur auf die Erzielung von Erträgen zu Eigenbedarfszwecken gerichtet ist, hinausgeht.

Auch kleine Fläche zählt

  • Ein Knackpunkt im Streitfall war die Größe des Forstes. Das FG stellt im Urteil klar, dass eine ­Fläche von rund 2 ha unzweifelhaft eine ins Gewicht fallende Holzernte ermöglicht. Auch hält eine solche Fläche hinsichtlich Arbeits­einsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertrags­fähigkeit sowie erzielbarem Ertrag nach Auffassung des Gerichts einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbs­betrieb der gleichen Nutzungsart stand (vgl. FG Baden-Württemberg, AZ. 2 K 705/20, und FG Nürnberg, AZ. 6 K 130/18).
  • Der Kläger machte auch deutlich, dass er einen wesentlichen Teil des Brennholzes gegen Zaunpfähle tauscht und seine Produkte am Markt verwertet. Auch Tauschvorgänge sind eine Form der Marktteilnahme (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 18. Januar 2018 6 K 389/17, EFG 2018, 555).
  • Abschließend heißt es im Urteil, da bereits die Größe des Forsts des Klägers, der Umfang sowie die Art und Weise der Bewirtschaftung des Waldes für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs sprechen, kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob auch die Meldung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die grundbuchrechtliche Zuordnung der Grundstücksflächen als weitere Indizien für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs zu werten sind.

Autor: Rebecca Kopf

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