Holzpolter sind keine Kletterhindernisse oder Aussichtsplattformen. Foto: Wobser

Holzpolter: Betreten auf eigene Gefahr?

Wer einen Holzpolter besteigt, handelt auf eigene Gefahr, oder nicht? Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken in Rheinland-Pfalz.

Holzpolter können gefährlich werden, besonders dann, wenn sie als Kletterhindernis genutzt werden. Wer auf Kurz- oder Landholzpolter klettert, handelt aber auf eigene Gefahr – entschied das Gericht.

Was ist passiert?

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert. Dieser befand sich direkt neben einem Wanderweg. Dabei verfing sich die Hundeleine zwischen den Holzstämmen, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu „befreien“. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und verletzt wurde.

Klage in zwei Instanzen abgewiesen

Das Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 17. November 2021 die gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat darauf hingewiesen, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist.

Zwar handelte es sich bei dem Holzpolter nicht um eine natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren musste der Waldbesitzer hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeutete aber nur, dass er die Holzstämme so lagern musste, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen – insbesondere durch Wind und Wasser – ausgeschlossen war, teilte das Gericht mit.

Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, musste der Waldbesitzer hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, das heißt gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet, begründeten die Richter.

Besonderheit: Holzpolter an Spiel- und Grillplätzen

Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für Waldbesucher mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gilt insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

  • LG Zweibrücken, Urteil vom 17.11.2021, Az. 2 O 20/21, juris
  • Pf. OLG Zweibrücken, Beschlüsse vom 29.08.2022 und vom 08.09.2022, Az. 1 U 258/21, juris