Schwere Holztransporte sollten über zweckbestimmte Forstwirtschaftswege führen, statt durch Wohngebiete. Foto: Wobser

Holzabfuhr durch Wohngebiet umgeleitet

Ein Grundstückseigentümer verhindert die Benutzung eines für den Holztransport wichtigen Weges, weil der Weg im Randbereich über sein Grundstück verläuft. Obwohl dieser Weg schon seit „Menschengedenken“ diesen Verlauf nimmt, können die örtlichen Verwaltungsstellen diese Sperrung anscheinend nicht verhindern. Jetzt verläuft die Holzabfuhr mitten durch ein Wohngebiet. Wie ist die Rechtslage bezüglich der Benutzung des üblichen Weges?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Ihre Anfrage zur Holzabfuhr wirft sofort Fragen eines möglichen Notwegerechts auf. Ein solches besteht dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer des isolierten Grundstücks kann dann von dem Nachbarn verlangen, dass dieser bis zur Behebung des Mangels die Benutzung seines Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung duldet. Das ist ein Grundsatz, der aus nachvollziehbaren Gründen so im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist (§ 917 BGB).

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