Schwere Holztransporte sollten über zweckbestimmte Forstwirtschaftswege führen, statt durch Wohngebiete. Foto: Wobser

Holzabfuhr durch Wohngebiet umgeleitet

Ein Grundstückseigentümer verhindert die Benutzung eines für den Holztransport wichtigen Weges, weil der Weg im Randbereich über sein Grundstück verläuft. Obwohl dieser Weg schon seit „Menschengedenken“ diesen Verlauf nimmt, können die örtlichen Verwaltungsstellen diese Sperrung anscheinend nicht verhindern. Jetzt verläuft die Holzabfuhr mitten durch ein Wohngebiet. Wie ist die Rechtslage bezüglich der Benutzung des üblichen Weges?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Ihre Anfrage zur Holzabfuhr wirft sofort Fragen eines möglichen Notwegerechts auf. Ein solches besteht dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer des isolierten Grundstücks kann dann von dem Nachbarn verlangen, dass dieser bis zur Behebung des Mangels die Benutzung seines Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung duldet. Das ist ein Grundsatz, der aus nachvollziehbaren Gründen so im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist (§ 917 BGB).

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Ihren Schilderungen entnehmen wir, dass der Weg des hier betroffenen Grundstückseigentümers nicht der einzige ist, der die Verbindung zur öffentlichen Straße herstellt. Allerdings sind diese Angaben zu wenig, um beispielsweise ein Gewohnheitsrecht daraus ableiten zu können.

Grundsätzlich ist es im Zusammenhang mit dem Notwegerecht so, dass die Inkaufnahme von Umwegen, um die öffentlichen Verkehrswege zu erreichen, durchaus zumutbar ist. Diese Verkehrswege müssen für die Art und Weise ihrer Benutzung allerdings geeignet sein. Ohne die Örtlichkeiten zu kennen, ist dies bei befestigten Straßen und Wegen grundsätzlich gegeben, selbst wenn sie durch Wohngebiete führen. Offenbar war diese Verkehrsführung auch der Grund für die örtlich zuständigen Verwaltungsstellen, die Sperrung der Wege des betroffenen Grundeigentümers nicht zu unterbinden.

Gleichwohl spricht für uns vieles dafür, dass die Holzabfuhr sinnvollerweise über Wege des Grundstückseigentümers erfolgt, anstatt den Weg durch reine Wohngebiete zu wählen. Das ist zum einen die jahrzehntelange Übung, aber auch die besondere Form der Nutzung, die im Zusammenhang mit schweren Holztransporten nach Möglichkeit über zweckbestimmte Forstwirtschaftswege erfolgen sollte und nicht Wohngebiete beansprucht.

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