Downhillfahren ist sehr beliebt, allerdings „quer durch den Wald“ nur auf speziellen Trails erlaubt. Beinhaltet die Strecke auch Rampen oder andere Bauwerke, ist eine Genehmigung der Forstbehörde nötig. Foto: KopoPhoto/stock.adobe.com

Downhill im Wald – Mountainbiker willkommen?

Auf Waldwegen ist das Radfahren mit dem „Allgemeinen Waldbetretungsrecht“ geregelt. Doch was dürfen Mountainbiker, die außerhalb der Wege fahren?

Der Wald ist Erholungsraum, was mit den ersten sonnigen Frühjahrstagen wieder deutlich wird. Neben Spaziergängern und Wanderern suchen vor allem auch Radfahrer ihre Erholung im Wald – manche sogar den sport­lichen Ausgleich und mitunter Nervenkitzel. Ihren Ansprüchen genügen die angelegten Waldwege häufig nicht mehr. Downhill oder über spezielle Trails mit Rampen oder ähnlichen Bauwerken – das ist schon spannender. Doch was ist erlaubt und was nicht? Und was muss der Waldbesitzer dulden?

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Interessenskonflikte

„Die Corona-Pandemie hat das Bedürfnis nach aktiver Erholung im Wald gesteigert. Dazu zählt auch das Mountainbiking auf den befestigten Waldwegen“, sagt Dr. Gero Hütte-von Essen, Leiter des Fachbereichs Hoheit bei Wald und Holz NRW. Wenn viele Waldbesucher allerdings gleichzeitig die Waldwege nutzen und das in unterschiedlichen Bewegungsformen und Geschwindigkeiten, entsteht schnell ein Konflikt, meint der Forstwissenschaftler. „Der eine mag es eher ruhig und gemütlich, der andere betreibt intensiv Sport und sucht die Herausforderung“, fasst Hütte-von Essen zusammen. Nicht nur auf den „festen Wegen“ heißt es für alle Waldbesucher: Rücksicht nehmen. Feste Wege im Sinne des Landesforstgesetzes sind entweder geschottert oder asphaltiert, können aber auch natürlich befestigt sein. In der Regel sind sie mindestens 2 m breit, erklärt Martin Sturzenhecker, Mitarbeiter im Fachbereich Hoheit. Eine genaue Abgrenzung hat das Verwaltungsgericht Köln im Dezember 2008 getroffen.

Rücksichtnehmen ist eben das Stichwort: Eine Untersuchung im Rahmen des Bundeswaldberichts von 2017 hat ergeben: Mehr als 60 % der Waldbesucher bewerten Mountainbikefahrer als „konfliktträchtig“. Auch Forstwirte und Waldarbeiter sehen Mountainbiker oftmals kritisch. Denn durch ihre vergleichsweise schnelle Fortbewegung gefährden sie die Arbeitssicherheit bei der Holzernte und bringen sich selbst in Gefahr.

Im Rahmen der „Besucherlenkung“ gibt es jedoch Möglich­keiten, den Mountainbikern gerecht zu werden. Hierzu zählen sogenannte Singletrails. Das sind enge Natur­pfade bzw. -wege, entstanden durch mehrmalige Nutzung – zu Fuß oder mit dem Rad. In der Regel ver­laufen Singletrails durch den Bestand und sind losgelöst vom „festen Wege­netz“. Somit bestehen kaum „Berührungspunkte“ mit anderen Waldbesuchern.

Single und Flowtrails

Die Nutzung eines Singletrails setzt aber die Gestattung des Waldbesitzers voraus, warnt Sturzen­hecker. Ohne sie ist der Singletrail bzw. dessen Nutzung illegal und somit eine Ordnungswidrigkeit.
Neben Singletrails gibt es auch „Flowtrails“. Diese sind – ähnlich einem Bikepark – künstlich angelegt mit hochgezogenen Kurven, Sprüngen und Rampen. Wesent­licher Unterschied zu den Singletrails sind die aktive Befestigung und zusätzliche Bauwerke. ­Möchte ein Waldbesitzer mit einem ­Flowtrail Geld verdienen und zäunt ihn ein, verlangt die Forstbehörde eine Waldumwandlung. Gleiches gilt für groß angelegte Bike­parks im Wald.

Haftungsfragen

Sind die Flowtrails öffentlich zugänglich, kann der Waldbesitzer schnell in die Haftung kommen. Zwar gilt auch hier: Schäden durch waldtypische Gefahren liegen im allgemeinen Risiko des Geschädigten – des Mountainbikefahrers. Duldet aber ein Waldbesitzer einen Trail, besteht für ihn ein Haftungsrisiko. Die Duldung beginnt, wenn ein Grundstückseigentümer von ­einem Trail Kenntnis erhält oder in einer angemessenen Zeitspanne davon Kenntnis erhalten haben müsste und keine Maßnahmen trifft.
Sprünge und Rampen gelten als Teil des Grundstückes, weshalb der Waldbesitzer verkehrssicherungspflichtig ist. Denn es handelt es sich um sogenannte atypische, vom Menschen geschaffene Gefahren. Sollte ein Waldbesitzer einen Trail dulden wollen, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Betreiber mit Regelung der Haftung und der Haftungsfreistellung zugunsten des Waldbesitzers. Im kommerziellen Bereich schützt ihn eine Haftpflichtversicherung. Sollte der Betreiber zu einem Vertrag nicht bereit oder nicht feststellbar sein, hilft es nur, die Bauwerke zu beseitigen und die Trails beispielsweise mit Kronenmaterial oder Schildern zu sperren. Lässt sich der „Bauherr“ des illegal angelegten Trails ausfindig machen, besteht für den Waldbesitzer ein Schadenersatzanspruch. Letztlich kann es sich bei der illegalen ­Anlage von Trails, besonders von solchen mit Bauwerken, um Sachbeschädigung handeln. Diese kann bei Feststellung des Täters zur ­Anzeige gebracht werden.

„In jedem Fall lohnt sich ein Gespräch mit der Forstbehörde. Sie kann bei der Bauabsicht eines Trails beraten oder bei der Beseitigung ille­galer Trails mit Rat und Anleitung unterstützen“, sagt Dr. Gero Hütte-von Essen.

Martin Sturzenhecker und Dr. Gero Hütte-von Essen. Foto: Schlotmann

Mountainbike-Trails
Wie und wo dürfen Mountainbike-Trails angelegt werden?
Die Anlage eines Single- oder ­Flowtrails ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzers erlaubt. Die Trails dürfen für andere Erholungssuchende nicht gesperrt werden, zudem darf für sie keine Gefahr von den Trails bzw. deren Nutzen ausgehen. Grundsätzlich ist die Anlage von Trails in Randbereichen sinnvoll. In Naturschutzgebieten sind die Trails verboten.

Sind die Trails genehmigungspflichtig?
Ab einer gewissen Ausbaustufe, Nutzungsintensität und wenn die Strecke für andere Waldbesucher gesperrt werden soll, ist eine Genehmigung nötig.

Wann besteht eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer?
Bei umgewandelten Strecken und für alle Bauwerke – auch wenn sie illegal und ohne Zustimmung des Waldbesitzers angelegt wurden.

Was können Waldbesitzer gegen ­illegale Trails unternehmen?
Beseitigen und mit Baumkronen sperren. Wichtig ist, dass die Sperren sichtbar sind. Drähte oder Seile eignen sich nicht und sind eine Gefahr – nicht nur für Mountainbiker. Schilder sind ein Mittel, helfen in der Praxis aber eher wenig.

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