Hat der Jagdpächter den Wildschadenersatz im Wald vertraglich nicht mit übernommen, bedeutet das für die Jagdgenossenschaft ein Haftungsrisiko. Foto: Petercord

Wildschadensersatz auch im Wald

Bei Wildschäden auf Acker- und Grünland muss der Jagdpächter meist die Reparatur übernehmen. Weniger im Fokus standen bisher Schäden an Forstpflanzen. Doch das kann teuer werden.

Laut Bundesjagdgesetz sind Wildschäden an Grundstücken, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane angerichtet werden, durch die Jagdgenossenschaft zu ersetzen (BJagdG § 29 I Satz 1). Zum Schalenwild zählen beispielsweise Wildschweine sowie Reh-, Rot- oder Damwild. Die Ersatzpflicht für Wildschäden trifft den Jagdpächter, soweit er diese Verpflichtung im Jagdpachtvertrag über­tragen bekommen hat. Die Ersatzpflicht betrifft also nach dem Gesetz zunächst einmal die Jagdgenossenschaft.

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