Mitglieder von Waldgenossenschaften haben einen gewissen Anspruch auf Brennholzzuwendungen. Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck

Brennholz nach Gutdünken verteilt

Unsere Waldgenossenschaft im Siegerland hat die Jähne für die jährliche Brennholzgewinnung verteilt. Seltsamerweise wurde dieses Mal aber nicht – wie früher üblich – per Los entschieden, wer welches Jahn bekommt. Sondern der Vorstand hat nach Gutdünken das Holz verteilt. Die Verlosung würde zu lange dauern, hieß es. War das korrekt?

Antwort von Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW: Die Aufteilung des jährlichen Brennholzes ist im Rahmen der Bewirtschaftung der Waldgenossenschaften gerade im Siegerland eine wesentliche Zuwendung an die Waldgenossen. Die Genossen werden unter anderem durch die Zuordnung der Jähne am erwirtschafteten Betriebsergebnis beteiligt. Daneben bestehen noch weitere Zuwendungen, wie etwa Sonderausschüttungen aus dem Genossenschaftsvermögen.

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Die Verteilung der Jähne wird dabei einem festgelegten Verfahren unterliegen, über das entweder die Satzung eine Aussage trifft, oder das Verfahren ist Gegenstand eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Da es im Rahmen der Jähne um nicht unerhebliche Vermögenszuwendungen geht, wäre es unüblich, den Vorstand der Waldgenossenschaft, der nach dem Gemeinschaftswaldgesetz ja sogar nur aus einer Person, dem Vorsteher, bestehen kann, die alleinige Entscheidung über die Art und Weise der Zuteilung zu übertragen.

Sie teilen mit, dass die Jähne seit jeher über das Losverfahren zugewiesen worden sind. Deshalb gehen wir davon aus, dass ein formaler Beschluss oder eine Satzungsregelung der Waldgenossenschaft vorliegt. Gegebenenfalls kann sich das Verfahren auch durch ständige Übung etabliert haben.

Weisen Sie den Vorstand hierauf hin und holen Sie bei Bedarf auch eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (Wald und Holz NRW) ein.

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