Frage und Antwort

Baum ohne Zustimmung gefällt

Mit Zustimmung des Verpächters habe ich zwei kranke Bäume von einer Pachtfläche entfernen lassen – auch aus Gründen der Verkehrs­sicherung. Jetzt stellt sich heraus, dass der eine Baum zur Hälfte auf der Grenze stand und der Stadt gehört. Wie ist die Rechtslage? Einen Gewinn habe ich nicht erzielt.

Antwort von Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV: Grenzbäume sind in § 923 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Dieser bestimmt für einen Baum, der auf der Grenze steht, dass den Nachbarn der Baum zu gleichen Teilen gehört, wenn er gefällt wird. Auch kann jeder der Nachbarn die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn grundsätzlich zu gleichen Teilen zur Last. Nur wenn einer der Nachbarn auf sein Recht an dem Baum verzichtet, gehört dem anderen der Baum allein, dafür hat er auch allein die Kosten der Beseitigung zu tragen.

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