Frage und Antwort

Baum ohne Zustimmung gefällt

Mit Zustimmung des Verpächters habe ich zwei kranke Bäume von einer Pachtfläche entfernen lassen – auch aus Gründen der Verkehrs­sicherung. Jetzt stellt sich heraus, dass der eine Baum zur Hälfte auf der Grenze stand und der Stadt gehört. Wie ist die Rechtslage? Einen Gewinn habe ich nicht erzielt.

Antwort von Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV: Grenzbäume sind in § 923 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Dieser bestimmt für einen Baum, der auf der Grenze steht, dass den Nachbarn der Baum zu gleichen Teilen gehört, wenn er gefällt wird. Auch kann jeder der Nachbarn die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn grundsätzlich zu gleichen Teilen zur Last. Nur wenn einer der Nachbarn auf sein Recht an dem Baum verzichtet, gehört dem anderen der Baum allein, dafür hat er auch allein die Kosten der Beseitigung zu tragen.

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Schaden ausgleichen

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist es allerdings so, dass Sie offensichtlich vor Fällen des Baumes nicht mit der Stadt, die Grundstücksnachbar ist, gesprochen haben. Insofern haben Sie der Stadt einen Schaden zugefügt in Höhe der Hälfte des Baumes, der erstattet werden muss. Somit müssen Sie nicht nur die Kosten des Fällens selbst tragen, sondern auch die Hälfte des Wertes des Baumes als Schadenersatz an die Stadt ­zahlen. An diesem Schadenersatz können Sie den Eigentümer der Fläche nicht beteiligen, auch wenn er das Einverständnis zum Fällen gegeben hat. Denn nicht er, sondern Sie haben den Baum gefällt. Um zu ermitteln, was der Baum noch wert war, muss gegebenenfalls ein forstwirtschaftlicher Sachverständiger eingeschaltet werden.

Sollte der Baum allerdings in einem Schutzgebiet stehen, in dem es untersagt ist, Bäume zu fällen, hätten Sie darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit begangen und müssten für Ersatz des Baumes sorgen.

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